§ 32 OWiG. Ruhen der Verfolgungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–28. November 1973]
1§ 32. Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig durch Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen, für die ihm die Personensorge obliegt oder die seiner Erziehung anvertraut sind, dazu beiträgt, daß der Schutzbefohlene vorsätzlich eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit der Hälfte des für die Handlung des Schutzbefohlenen angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, jedoch nicht mit einer höheren Geldbuße als tausend Deutsche Mark.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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