§ 100 OWiG. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 100. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung.
2(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
  • 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
  • 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) 3[1] Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 4[2] Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 22, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
4. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 11, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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