§ 25 MuSchG. Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017
[1. Januar 2018]
1§ 25. Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots. Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

Umfeld von § 25 MuSchG

§ 24 MuSchG. Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

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§ 26 MuSchG. Aushang des Gesetzes