§ 46 MarkenG. Teilung der Eintragung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 46. Teilung der Eintragung.
(1) [1] Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. [2] Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2) [1] Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. 2[2] Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
3(3) [1] Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. [2] Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 26, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 9, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.