§ 40 MarkenG. Teilung der Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 2016]
1§ 40. Teilung der Anmeldung.
(1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. [2] Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
2(2) [1] Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. [2] Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2016: Artt. 4 Nr. 6, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.