§ 29 MarkenG. Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 29. 2Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
  • 1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
  • 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
3(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
4(3) [1] Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. [2] Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 16, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996.

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