§ 128 MarkenG. Ansprüche wegen Verletzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. September 2008]
1§ 128. Ansprüche wegen Verletzung.
(1) [1] Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [2] Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. [3] Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) [1] Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. [2] Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. [3] § 19b gilt entsprechend.
(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 9, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.

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