§ 111 MarkenG. Nachträgliche Schutzerstreckung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][1. Juni 2004]
§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung § 111. Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. (1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
[1. Juni 2004–14. Januar 2019]
1§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung.
2(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
3(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 24, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
2. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 9 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 9 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.