§ 109 MarkenG. Gebühren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022][1. Juni 2004]
§ 109. Gebühren § 109. Gebühren
(1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig. (1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
(2) [1] Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. [2] Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
[1. Juni 2004–1. Mai 2022]
1§ 109. Gebühren.
2(1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
3(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 23, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
2. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 8 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 8 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.