§ 8h KWG. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. Juni 2021][29. Dezember 2020]
§ 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden. 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
[29. Dezember 2020–26. Juni 2021]
1§ 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden. Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
  • 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und
  • 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 22, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.