§ 64e KWG. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1998][1. Januar 1998]
§ 64e. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 64e. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) [1] Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. [3] Das Bundesaufsichtsamt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. [4] Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. [5] Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt. [6] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Kopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4 und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5. (2) [1] Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. [3] Das Bundesaufsichtsamt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. [4] Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. [5] Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt. [6] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Kopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4 und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5.
(3) [1] Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. [2] Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. [3] Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. [4] Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. [5] Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. [6] Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden. (3) [1] Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. [2] Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. [3] Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. [4] Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. [5] Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. [6] Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) [1] Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. [3] Soweit die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (4) [1] Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. [3] Die in Satz 1 genannten Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie die §§ 10, 10a und 13 bis 13b oder die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 anwenden. [4] Soweit die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
[1. Januar 1998–1. April 1998]
1§ 64e. Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen.
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) [1] Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. [2] Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. [3] Das Bundesaufsichtsamt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. [4] Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. [5] Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt. [6] Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Kopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4 und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5.
(3) [1] Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. [2] Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. [3] Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. [4] Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. [5] Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. [6] Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) [1] Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. [2] Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. [3] Die in Satz 1 genannten Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie die §§ 10, 10a und 13 bis 13b oder die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 anwenden. [4] Soweit die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 92, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

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