§ 64b KWG. Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 64b. Kapital von bestehenden Kreditinstituten § 64b. Kapital von bestehenden Kreditinstituten
(1) [1] Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. [2] In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. [3] Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken. (1) [1] Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. [2] In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. [3] Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden. (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden. (3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) [1] Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. [2] Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen. (4) [1] Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert von [5] Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. [2] Das haftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. [2] Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend. (5) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. [2] Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 64b. Kapital von bestehenden Kreditinstituten.
(1) [1] Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. [2] In diesem Fall darf das haftende Eigenkapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. [3] Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Kreditinstituten darf das haftende Eigenkapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) 2[1] Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das haftende Eigenkapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert von [5] Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. [2] Das haftende Eigenkapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Fall jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. [2] Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 44, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.

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