§ 64a KWG. Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. Januar 1993]
§ 64a. Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten § 64a. Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
Hält ein Kreditinstitut (1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat.
oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
[1. Januar 1993–1. Januar 1998]
1§ 64a. Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten.
(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat.
(3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 44, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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