§ 59 KWG. Geldbußen gegen Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. August 2002][1. Januar 1998]
§ 59. Geldbußen gegen Unternehmen § 59. Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Institute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
[1. Januar 1998–30. August 2002]
1§ 59. Geldbußen gegen Unternehmen. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Institute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 84, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

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