§ 56 KWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 56. Ordnungswidrigkeiten.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. la, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a, bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
  • 42. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit Satz 4, § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
  • 54. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 oder 6, Abs. 4 Satz 2, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht,
  • 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
  • 66. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 4 Satz 1 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
  • 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen § 23a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
  • 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
7(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 40, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
5. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
7. 1. Oktober 1968: Artt. 82 Nr. 1 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.