§ 53e KWG. Inhaber bedeutender Beteiligungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[18. März 2009][1. November 2007]
§ 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften § 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut; 1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut;
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
8. (weggefallen). [2] Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. 8. die nach § 2c gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3. [2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an (3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; 1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat. 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
[1. November 2007–18. März 2009]
1§ 53e. 2Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
  • 41. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut;
  • 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
  • 53. (weggefallen)
  • 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
  • 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
  • 66. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
  • 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
  • 78. die nach § 2c gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
[2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
8(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
  • 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
  • 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
  • 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
9(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
  • 101. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
  • 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
4. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. a, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
5. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
6. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 19 Buchst. c, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
7. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
8. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
9. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
10. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.

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