§ 53c KWG. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 53c. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 53c. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist; 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist;
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland in diesem Staat Inländerbehandlung eingeräumt wird und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 53c. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  • 21. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist;
  • 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
    • a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
    • b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland in diesem Staat Inländerbehandlung eingeräumt wird und
    • c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 36, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.

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