§ 48p KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2014][4. Juli 2013]
§ 48p. Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen § 48p. Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
[1] Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. [2] Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. [3] § 48o Absatz 2 gilt entsprechend. [1] Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. [2] Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. [3] § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.
[4. Juli 2013–1. Januar 2014]
1§ 48p. 2Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen. 3[1] Decken die einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. [2] Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. [3] § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
2. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 44 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
3. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 44 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.

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