§ 48a KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2011–1. Januar 2015]
1§ 48a. Übertragungsanordnung.
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anordnen, dass das Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im Wege der Ausgliederung übertragen wird (Übertragungsanordnung).
(2) [1] Eine Übertragungsanordnung darf nur ergehen, wenn
  • 1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Systemgefährdung) und
  • 2. sich die von der Bestandsgefährdung ausgehende Systemgefährdung nicht auf anderem Wege als durch die Übertragungsanordnung in gleich sicherer Weise beseitigen lässt.
[2] Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Lenkungsausschuss handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Übertragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeitpunkt ihres Handelns erkennbaren Umstände annehmen dürfen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Handeln vorliegen. [3] § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) [1] Die Übertragungsanordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder werden können. [2] Die Entscheidung des Lenkungsausschusses wird durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorbereitet.
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.