§ 47i KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[13. August 2013–1. Januar 2015]
1§ 47i. Vertraulichkeit und Informationsaustausch.
(1) [1] Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 behandelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Abwicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten vertraulich. [2] Die Abwicklungspläne müssen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben werden.
(2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) [1] Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vorliegenden Informationen, Einschätzungen, Analysen und Gutachten:
  • 1. dem Bundesministerium der Finanzen, der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
  • 2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den entsprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,
  • 3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilfreich hält, und
  • 4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung
zur Verfügung zu stellen.
[2] In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
(4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut vertraulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten weiterzugeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans beteiligt sind.
Anmerkungen:
1. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.

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