§ 46h KWG. Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[13. August 2013]
1§ 46h. Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs.
(1) 2[1] Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. [2] Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. [3] Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.
3(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 46g Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.
Anmerkungen:
1. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
2. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
3. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.