§ 46b KWG. Insolvenzantrag

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002][11. Dezember 1999]
§ 46b. Insolvenzantrag § 46b. Insolvenzantrag
(1) [1] Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. [5] Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. (1) [1] Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. [5] Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) [1] Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Bundesanstalt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. [2] Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) [1] Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. [2] Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
[11. Dezember 1999–1. Mai 2002]
1§ 46b. Insolvenzantrag.
2(1) [1] Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. 3[5] Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
4(2) [1] Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. [2] Auf Systemveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 79 Nr. 6, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 11. Dezember 1999: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.
3. 11. Dezember 1999: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.
4. 11. Dezember 1999: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.