§ 46 KWG. Maßnahmen bei Gefahr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2011][1. August 2009]
§ 46. Maßnahmen bei Gefahr § 46. Maßnahmen bei Gefahr
(1) [1] Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. [2] Sie kann insbesondere (1) [1] Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. [2] Sie kann insbesondere
1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken, 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und
4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
5. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher. [3] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. [4] Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. [5] Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. [6] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach [den Sätzen] 1 und 2 widersprechen. [7] Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. [8] Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. [9] Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. 4. Aufsichtspersonen bestellen. [3] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. [4] Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. [5] Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. [6] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach [den Sätzen] 1 und 2 widersprechen. [7] Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. [8] Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. [9] Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) [1] Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. [2] Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und (2) [1] Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. [2] § 46a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. [3] Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. [4] Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. [5] Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. [6] Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. (3) [1] Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Institut anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit der Aufsichtsperson zu besorgen ist.
(3) (weggefallen)
[1. August 2009–1. Januar 2011]
1§ 46. Maßnahmen bei Gefahr.
(1) 2[1] Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 3[2] Sie kann insbesondere
  • 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
  • 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
  • 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und
  • 4. Aufsichtspersonen bestellen.
4[3] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. 5[4] Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. 6[5] Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. 7[6] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach [den Sätzen] 1 und 2 widersprechen. 8[7] Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 9[8] Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 10[9] Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
11(2) 12[1] Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. 13[2] § 46a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
14(3) [1] Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Institut anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit der Aufsichtsperson zu besorgen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 52 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 52 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
8. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
9. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
10. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
11. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
12. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 52 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
13. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 14 Nr. 1, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
14. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.