§ 44c KWG. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002][1. Januar 1998]
§ 44c. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen § 44c. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
(1) [1] Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. [2] Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. (1) [1] Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. [2] Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) [1] Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [2] Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. [3] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) [1] Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen. [2] Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. [3] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) [1] Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens durchsuchen. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. [3] Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. [4] Durchsuchungen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. [5] Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. [6] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. [7] Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. [8] Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. (3) [1] Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens durchsuchen. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. [3] Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. [4] Durchsuchungen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. [5] Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. [6] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. [7] Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. [8] Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können. (4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) [1] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. [2] § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. (5) [1] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. [2] § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 44c. Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.
(1) [1] Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. [2] Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) [1] Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen. [2] Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. [3] Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) [1] Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens durchsuchen. [2] Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. [3] Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. [4] Durchsuchungen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. [5] Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. [6] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. [7] Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. [8] Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) [1] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. [2] § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 62, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.