§ 44 KWG. Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 44. 2Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen.
3(1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt[,]
  • 1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt;
  • 41a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Tochterunternehmen und von gemischten Unternehmen und deren Tochterunternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von den Mitgliedern der Organe dieser Unternehmen Auskünfte und die Vorlegung von Büchern und Schriften zu verlangen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die nach Maßgabe einer nach § 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung zu übermitteln sind; Nummer 1 Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend;
  • 2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können das Wort ergreifen;
  • 3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Einberufung der in Nummer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt.
(3) 5[1] Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a stehen auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. 6[2] Die Befugnis, von Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie die Befugnis nach Absatz 1 Nr. la stehen auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
3. 1. Juli 1985: Artt. 7, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Bekanntmachung vom 11. Juli 1985.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
5. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.

Umfeld von § 44 KWG

§ 43 KWG. Registervorschriften

§ 44 KWG. Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen

§ 44a KWG. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen