§ 38 KWG. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. Dezember 2014][1. Januar 2014]
§ 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung § 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
(1) [1] Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. [2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. (1) [1] Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. [2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) [1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. [2] Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [3] Besteht eine Zuständigkeit des Gericht[s] nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. (2) [1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. [2] Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [3] Besteht eine Zuständigkeit des Gericht[s] nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
(2a) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. (2a) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(3) [1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist. (3) [1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
[1. Januar 2014–19. Dezember 2014]
1§ 38. 2Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung.
(1) 3[1] Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. 4[2] Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) 5[1] Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. 6[2] Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. 7[3] Besteht eine Zuständigkeit des Gericht[s] nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.
8(2a) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
9(3) 10[1] Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 11[2] Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
12(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
7. 1. September 2009: Artt. 95 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
8. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 12, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
10. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 72, 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
11. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 42 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. f, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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