§ 35 KWG. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 35. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 35. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist; 1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach 3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach
a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 b) § 33 Abs. 1 Nr. 4
rechtfertigen würden; rechtfertigen würden;
4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch 4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
(3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden. (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden.
(4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 35. 2Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis.
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
3(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben,
  • 41. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
  • 52. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
  • 63. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach
    • a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
    • b) § 33 Abs. 1 Nr. 4
    rechtfertigen würden;
  • 74. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
    • a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
    • b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
8(3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden.
9(4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
8. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.