§ 33 KWG. Versagung der Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 33. Versagung der Erlaubnis.
(1) 2[1] Die Erlaubnis ist zu versagen,
  • 31. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen; beabsichtigt ein Unternehmen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Gesamtnennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, zur Verfügung stehen;
  • 2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;
  • 42a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind;
  • 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
  • 4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig sind.
  • 55. (weggefallen)
6[2] Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn
  • 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§ 15 Aktiengesetz) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder
  • 2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
7[3] Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
(2) 8[1] Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. 9[2] Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
5. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
7. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
8. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.