§ 31 KWG. Befreiungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1991]
§ 31 § 31
(1) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung (1) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7, 9 und 12, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12[… und] 13 Abs. 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von [den] Verpflichtungen nach [den] §§ 12[… und] 13 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, [den] §§ 16[… und] 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5[… sowie den] §§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1[… und] § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Kreditinstitutsgruppe übergeordneten Kreditinstituts oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. [3] Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. [4] Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach [den] §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, [den] §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5[… sowie den] §§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 4, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
[1. Januar 1991–31. Dezember 1995]
1§ 31.
2(1) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
  • 31. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
  • 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
[2] Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) 4[1] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach [den] §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, [den] §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5[… sowie den] §§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 5[2] Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 4, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 19. März 1975/21. März 1975: Artt. 10 Nr. 1, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 8, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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