§ 26b KWG. Vermögenstrennung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986][1. Mai 1976]
§ 26b. Bewertungsverstöße § 26b. Bewertungsverstöße
(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag als nach [den] § 253 des Handelsgesetzbuchs zulässig angesetzt worden sind. (1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag als nach [den] §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes zulässig angesetzt worden sind.
(2) Sonderprüfer nach [den] §§ 258[… und] 259 des Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob (2) Sonderprüfer nach [den] §§ 258[… und] 259 des Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob
1. Posten, ausgenommen die in § 26a Abs. 1 genannten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind, 1. Posten, ausgenommen die in § 26a Abs. 1 genannten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind,
2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als nach § 26a Abs. 1 zulässig ist, oder 2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als nach § 26a Abs. 1 zulässig ist, oder
3. der Anhang die Angaben nach § 160 Abs. 1 des Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist. 3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.
[1. Mai 1976–1. Januar 1986]
1§ 26b. Bewertungsverstöße.
2(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem höheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren Betrag als nach [den] §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes zulässig angesetzt worden sind.
3(2) Sonderprüfer nach [den] §§ 258[… und] 259 des Aktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute sind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob
  • 1. Posten, ausgenommen die in § 26a Abs. 1 genannten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind,
  • 2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als nach § 26a Abs. 1 zulässig ist, oder
  • 3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig enthält und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: §§ 36 Nr. 1, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.
3. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.

Umfeld von § 26b KWG

§ 26a KWG. Offenlegung durch die Institute

§ 26b KWG. Vermögenstrennung

§ 27 KWG