§ 26 KWG. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. Januar 1991]
§ 26. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten § 26. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) [1] Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. [2] Der Jahresabschluß muß in einer Anlage erläutert und mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. [3] Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. [4] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes einzureichen. (1) [1] Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. [2] Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. [3] Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
(3) [1] Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Wird ein Prüfungsbericht von (3) [1] Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden.
(4) (weggefallen)
einem Konzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. [3] Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes einzureichen. (5) (weggefallen)
[1. Januar 1991–1. Januar 1998]
1§ 26. 2Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten.
3(1) [1] Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. 4[2] Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. [3] Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.
5(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
6(3) 7[1] Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden.
8(4) (weggefallen)
9(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Januar 1986: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
8. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 3 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
9. 3. August 1988: Artt. 23 Nr. 3, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.

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