§ 25 KWG. Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Juli 1985]
§ 25. Monatsausweise und weitere Angaben § 25. Monatsausweise und weitere Angaben
(1) [1] Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. [2] Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1. (1) [1] Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. [2] Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.
(2) [1] Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. [2] § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung gilt entsprechend. (2) [1] Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. [2] § 10a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusammenfassung, § 10a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 6 über die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend.
(3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten. (3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten.
(4) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Die weiteren Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Kreditinstituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (4) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Die weiteren Angaben können sich auch auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen, die nach § 13a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet sind. [3] Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
[1. Juli 1985–31. Dezember 1995]
1§ 25. 2Monatsausweise und weitere Angaben.
(1) [1] Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. [2] Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.
3(2) [1] Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. [2] § 10a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusammenfassung, § 10a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 6 über die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend.
4(3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten.
5(4) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Die weiteren Angaben können sich auch auf Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen, die nach § 13a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet sind. [3] Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. c, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. d, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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