§ 24b KWG. Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[9. April 2004][1. Mai 2002]
§ 24b. Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen § 24b. Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
(1) [1] Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. [2] Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. [3] Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. (1) [1] Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. [2] Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. [3] Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
[1. Mai 2002–9. April 2004]
1§ 24b. Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.
(1) 2[1] Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. [2] Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. [3] Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 11. Dezember 1999: Artt. 3 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 27, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.