§ 24a KWG. Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 24a. Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft § 24a. Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1) [1] Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten: (1) [1] Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten:
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
4. den Namen des Leiters der Zweigstelle. 4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.
(2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditinstitut angehört. [3] Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. (2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditinstitut angehört. [3] Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 24a. Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(1) [1] Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. [2] Die Anzeige muß enthalten:
  • 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll,
  • 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen,
  • 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
  • 4. den Namen des Leiters der Zweigstelle.
(2) [1] Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditinstitut angehört. [3] Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 23, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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