§ 22g KWG. Aufgaben des Verwalters

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. September 2005]
1§ 22g. Aufgaben des Verwalters.
(1) [1] Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. [2] Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) [1] Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
  • 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
  • 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
  • 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
[2] Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Anmerkungen:
1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.