§ 16 KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1962–1. Januar 1985]
1§ 16. Anzeigepflicht für Organkredite. Dem Bundesaufsichtsamt sind unverzüglich anzuzeigen
  • 1. Kredite an Geschäftsleiter sowie Beamte und Angestellte des Kreditinstituts, wenn sie die Höhe der Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) für das letzte Geschäftsjahr überschreiten; für Geschäftsleiter, die unter Nummer 2 oder 3 fallen, gelten nur diese Vorschriften. Kredite an ehrenamtliche Geschäftsleiter sind nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 anzuzeigen;
  • 2. Kredite eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Kreditinstituts an seine Gesellschafter sowie Kredite eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts an seine persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Kredite ein Zehntel des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteiles übersteigen. Ist der dem Gesellschafter aus dem letzten Geschäftsjahr zugeflossene Gewinn zuzüglich etwaiger sonstiger Bezüge im Sinne der Nummer 1 höher, so ist dieser Betrag für die Anzeigepflicht maßgebend;
  • 3. Entnahmen durch Inhaber und persönlich haftende Gesellschafter unter den in Nummer 2 bezeichneten Voraussetzungen; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen;
  • 4. Kredite an Mitglieder des Aufsichtsorgans des Kreditinstituts, wenn sie auch nach § 13 Abs. 1 anzuzeigen sind;
  • 5. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen unter den Voraussetzungen, unter denen ein Kredit an den bei dem Kreditinstitut tätigen Ehegatten oder Elternteil anzuzeigen wäre;
  • 6. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen unter den Voraussetzungen, unter denen ein Kredit an die Person anzeigepflichtig wäre, für deren Rechnung der Kreditnehmer handelt;
  • 7. Kredite an juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn der Inhaber oder ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist;
  • 8. Kredite an juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört;
  • 9. Kredite an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 11 genannten Unternehmen;
  • 10. Kredite an die in § 15 Abs. 2 genannten Personen, sofern sie unter entsprechender Anwendung der Nummern 1 bis 6 anzuzeigen wären.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.