§ 13a KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.
(1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
(2) [1] Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen). [2] Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. [3] Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 einzubeziehen sind. [4] Für die Ermittlung einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend.
(3) [1] Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. [2] § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 4 zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.