§ 12 KWG. Potentiell systemrelevante Institute

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][30. Dezember 1989]
§ 12. Begrenzung von Anlagen § 12. Begrenzung von Anlagen
(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a an andere Kreditinstitute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. (1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für (2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt; 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt;
2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden; 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden;
3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält; 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält;
4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält; 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält;
5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist. 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht.
(4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossenschaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn (4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossenschaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn
1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung betreiben, 1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung betreiben,
2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermieteten Anlagevermögens nicht überschreiten und 2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermieteten Anlagevermögens nicht überschreiten und
3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren. 3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren.
(5) [1] Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. [2] Der Gesamtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. [3] Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. [4] Die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entsprechend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. [5] Ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. [6] Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes Eigenkapital abzudecken.
[30. Dezember 1989–1. Januar 1993]
1§ 12. Begrenzung von Anlagen.
(1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
  • 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt;
  • 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden;
  • 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält;
  • 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält;
  • 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht.
2(4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossenschaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn
  • 1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung betreiben,
  • 2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermieteten Anlagevermögens nicht überschreiten und
  • 3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 8, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 30. Dezember 1989: Artt. 14, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.

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