§ 15 KSchG. Unzulässigkeit der Kündigung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. September 1969–19. Januar 1972]
1§ 15. Unzulässigkeit der Kündigung.
2(1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist unzulässig, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kündigung berechtigt.
(2) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(3) [1] Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist es in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. [2] Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf seine Kündigung die Vorschrift des Absatzes 2 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebes sinngemäß Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.