§ 11 KSchG. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2005]
1§ 11. Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst. Besteht nach der Entscheidung des [… G]erichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
  • 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
  • 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
  • 23. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der [Sozialhilfe] für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. Januar 2005: Artt. 36, 61 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.