§ 40 KAGB. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021][18. März 2016]
§ 40. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder § 40. Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt. [2] Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.
[18. März 2016–2. August 2021]
1§ 40. 2Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot.
3(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
3. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.

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§ 40 KAGB. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder

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