§ 27 KAGB. Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[11. Juli 2013–22. Juli 2013]
1§ 27. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
2(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5 und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen zu erlassen
  • 1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ergreifen hat, um
    • a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie
    • b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten und
  • 2. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 1 erforderlich sind.
[2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 11. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.