§ 234 KAGB. Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 234. Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften. [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
  • 1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
  • 2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,
  • 3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,
  • 4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,
  • 5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
  • 26. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.
[2] Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). [3] In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 68, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.