§ 184 KAGB. Verschmelzungsplan

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 184. Verschmelzungsplan. [1] Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. [2] Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. [3] Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  • 1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
  • 2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
  • 3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
  • 4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
  • 5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
  • 6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
  • 7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
  • 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.
[4] Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.