§ 148 KAGB. Rechnungslegung

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 148. Rechnungslegung.
(1) 2[1] Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. 3[2] Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. 4[3] In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
(2) [1] Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
  • 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,
  • 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
  • 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
5[2] Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 52, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.