§ 126 KAGB. Anlagebedingungen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 126. Anlagebedingungen. [1] Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu erstellen. [2] Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. [3] In allen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 126 KAGB

§ 125 KAGB. Gesellschaftsvertrag

§ 126 KAGB. Anlagebedingungen

§ 127 KAGB. Anleger