§ 29b JuSchG. Bericht und Evaluierung

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021]
1§ 29b. Bericht und Evaluierung. [1] Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. [2] Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. [3] In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. [4] Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 25, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.

Umfeld von § 29b JuSchG

§ 29a JuSchG. Weitere Übergangsregelung

§ 29b JuSchG. Bericht und Evaluierung

§ 30 JuSchG. Inkrafttreten, Außerkrafttreten