§ 24c JuSchG. Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021]
1§ 24c. Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle.
(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen.
(2) [1] Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. [2] Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 19, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.

Umfeld von § 24c JuSchG

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