§ 10 JuSchG. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Januar 2007][1. April 2003]
§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren § 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) [1] In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. (2) […]
[1. April 2003–1. Januar 2007]
1§ 10. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren.
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) […]
Anmerkungen:
1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.

Umfeld von § 10 JuSchG

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