§ 90 JGG. Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1975]
§ 90. Jugendarrest § 90. Jugendarrest
(1) [1] Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. [2] Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. [3] Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] (weggefallen) (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 90. Jugendarrest.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
2(3) (weggefallen)
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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